Georg Wilhelm Wirtz | AGB

AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Georg Wilhelm Wirtz
Mathematisch-technischer Assistent/Informatik (IHK)
Am Stein 15
D-52399 Merzenich

Allgemeine Vertragsgrundlagen für Software-Entwickler- und Design-Leistungen

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Software-Entwickler- und Design-Leistungen zwischen Georg Wilhelm Wirtz, nachfolgend „Software-Entwickler“ genannt, und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Software-Entwickler in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.
Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Software-Entwickler ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Jeder dem Software-Entwickler erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an die Werkleistungen gerichtet ist.
Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Software-Entwickler insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung des Software-Entwicklers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Software-Entwickler, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
Der Software-Entwickler überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes vereinbart, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
Der Software-Entwickler hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden.
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Diese Urheber- und Nutzungsrechte gelten ausdrücklich ebenso für den vom Software-Entwickler erstellten Web-/Anwendungsentwicklungs Quelltext. Wenn es in der Individualvereinbarung vorgesehen ist, wird der Quelltext dem Kunden übergeben. Wenn nichts anderes vereinbart wird, darf der Kunde in diesem Fall den Quelltext nur dazu verwenden, um damit sein produktives Arbeiten im Tagesgeschäft zu sichern. Der Kunde erwirbt damit aber keine gewerblichen Schutzrechte.

3. Vergütung

Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Dies gilt für den vom Web-/Anwendungsentwickler erstellten/bereitgestellten Quelltext in gleichem Maße.

4. Sonderleistungen

Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Grafiken oder Webseiten, das Manuskriptstudium etc. werden nach Zeitaufwand oder nach Absprache entsprechend gesondert berechnet.

5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Bei Zahlungsverzug kann der Software-Entwickler Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

6. Eigentumsvorbehalt etc.

An Entwürfen und Originalen (einschließlich Quelltext) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7. Digitale Daten

Der Software-Entwickler ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Software-Entwickler dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Software-Entwicklers geändert werden.

8. Gewährleistung

Der Software-Entwickler verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Vorlagen, Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Software-Entwickler geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

9. Haftung

Der Software-Entwickler haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Ihre Erfüllungs- und Verrichtungshilfen.
Für leichtere Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Software-Entwickler gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Software-Entwickler kein Auswahlverschulden trifft. Der Software-Entwickler tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Der Auftraggeber stellt den Software-Entwickler von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen ihn stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Ausarbeitungen, Entwicklungen, Reinausführungen, Zeichnungen etc. entfällt jede Haftung des Software-Entwicklers.
Für die wettbewerbs- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Software-Entwickler nicht.

10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Software-Entwickler behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Software-Entwickler von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Schlussbestimmung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Software-Entwicklers.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz des Software-Entwicklers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Software-Entwickler ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.